Satzung
des Vereins Erbstromtaler Fußball-Club Ruhla 1908
Fußballverein für
Ruhla – Thal- Seebach – Kittelsthal

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Erbstromtaler Fußball-Club Ruhla 1908 (EFC 08 Ruhla) – Fußballverein für Ruhla – Thal – Seebach – Kittelsthal und hat seinen Sitz in Ruhla. Er wurde am 19.12.1990 gegründet und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e. V.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die
Jugendpflege
c) der Verein betreibt als Hauptsportart den Fußballsport, bietet aber
seinen Mitgliedern ein breites Sportangebot und ist für jede Sportart offen
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand kann bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins an gewählte Funktionsträger im Verein eine Vergütung nach Maßgabe einer Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§3

Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied im

a) Landessportbund Thüringen e. V.
b) zuständigen Landesverband
c) zuständigen Spitzenverband des DSB

§4

Farbe und Auszeichnungen
1. Die Farben des Vereins sind blau – gelb.
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins- abzeichens.
3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.
§5

Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder
a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
b) Kinder (bis 13 Jahre)
c) Jugendliche (14 – 17 Jahre)
d) Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a), c) und d).
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
c) durch Ausschluss, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

§6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung

§7

Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand berufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den sechs ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher zu erfolgen und wird in der Ruhlaer Zeitung bekannt gegeben

4. Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Bestätigung des Jugendwartes, der Jugendwartin, des Jugendsprechers,
die von der Jugendversammlung gewählt sind
e) Wahl von zwei Kassenprüfern
f) Festlegung der Höhe des Beitrages
g) Veranstaltungskalender
h) Haushaltsvoranschlag
i) Anträge
j) Verschiedenes
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst.
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen

§8

Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem 3. Vorsitzenden dem Schatzmeister dem Geschäftsführer dem Schriftführer dem 1. Sportwart dem 2. Sportwart dem Jugendwart dem Jugendsprecher

2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der 1. Vorsitzende der 2. Vorsitzende der Schatzmeister
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind nach BGB allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern gilt, dass der 1. Vorsitzende die jeweilige Vertretung bestimmt.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§9

Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20 % der jugendlichen Mitglieder.
3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart schriftlich einberufen und geleitet.
4. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart und den Jugendsprecher. Diese müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der Jugendwart soll ordentliches Mitglied des Vereins sein. Der Jugendsprecher muss bei der Wahl unter 18 Jahre alt sein.
Die Jugendversammlung wählt außerdem den Jugendausschuss. Er besteht aus dem Jugendwart, dem Jugendsprecher und bis fünf zu wählenden Beisitzern.
5. Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie die in den Jugendabteilungen tätigen Jugendleiter.
6. Der Jugendwart und der Jugendsprecher vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesverbänden.

§ 10

Ordnungen
1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung und Finanzordnung des Vereins.
2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 11

Ehrungen
1. Jedes Mitglied, das sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat, kann geehrt werden. Über Art der Ehrung – außer Ehrenvorsitzender – entscheidet allein der Vorstand.
2. Zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied kann nur ernannt werden, wer folgende Punkte erfüllt:
– Ehrenvorsitzender:
Lange Tätigkeit in der Vorstandschaft, wobei mindestens eine sechsjährige Tätigkeit als 1. Vorsitzender enthalten sein muss. Der Ehrenvorsitzende hat beratende Funktion im Vorstand ohne Stimmrecht.
– Ehrenmitglied:
Jedes Mitglied, das sich in besonders engagierter Weise ständig für das Interesse des Vereins eingesetzt hat.
3. Der Vorschlag zur Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied
kann von jedem Mitglied des Vereins in schriftlicher Form an den 1. Vorsitzenden gestellt werden.
4. Über den Ehrenvorsitzenden entscheidet die Mitgliederversammlung durch die Wahl mit 3⁄4 Mehrheit der Anwesenden.
5. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
6. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder brauchen keinen Mitgliedsbeitrag entrichten.

§ 12

Auflösungsbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Thüringen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Ruhla, 2013-04-18
gez.
Mario Henning
1. Vorsitzender
des EFC Ruhla 08 e.V.